Anwälte Straßenverkehrsrecht
Das Straßenverkehrsrecht ist im Strafverkehrsgesetz sowie in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Es umfasst alle grundlegenden Regelungen und Vorschriften über die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen ohne eigenen Antrieb oder als Fußgänger.
Einzelbereiche des Straßenverkehrsrechts
Die wichtigsten Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr sind in der Straßenverkehrs-Ordnung dokumentiert. In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis, die Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Beschaffenheit geregelt. Im Rahmen des zivilen Straßenverkehrsrechts bestimmen sich u.a. Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsübertretungen oder Falschparken sind Bestandteil des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG). Bei Fahrlässigkeit durch Alkohol oder Drogen am Steuer kann das Strafrecht zum Tragen kommen.
Das Straßenverkehrsgesetz
Die gesetzlichen Bestimmungen und Ermächtigungen zur Zulassung von Kraftfahrzeugen und zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, wie z.B. Führerschein, Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis auf Probe, sind in Teil I des Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Teil II befasst sich mit der besonderen Haftpflicht bei Personen- und Sachschäden, der sogenannten Gefährdungshaftung. In Teil III sind die Sanktionen im Straßenverkehrsrecht, wie Verwarnungsgeld oder Fahrverbot, dokumentiert. Teil IV wiederum beinhaltet die Punkte in Flensburg, die in der Verkehrssünderkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes gespeichert werden. Mit der Führung eines Zentralen Fahrerlaubnis-Registers beim Kraftfahrt-Bundesamt, in dem alle erteilten Fahrerlaubnisse mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen A bis E gespeichert sind, befasst sich Teil V des Straßenverkehrsgesetzes.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 22.11.2011
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.